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Modell- und Formenbau
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Vorformulierte Klauseln in Verträgen, nach welchen die Bank laufzeitunabhängige Gebühren erhebt, sind damit unwirksam. Die klagenden Unternehmen wehrten sich gegen Bestimmungen in ihren abgeschlossenen Darlehensverträgen, wonach sie verpflichtet sind, den Banken ein "Bearbeitungsentgelt" bzw. eine "Bearbeitungsgebühr" zu entrichten. Damit bestätigt der BGH seine Linie, dass Banken keine Gebühren für Tätigkeiten verlangen dürfen, die sie überwiegend im eigenen Interesse ausüben. Der Versuch, Kosten in einem von der Laufzeit unabhängigen Extra-Posten auf die Kunden abzuwälzen, benachteiligt diese nach Auffassung des Senats unangemessen.
Für Unternehmer gilt nach der neuen Entscheidung nichts anderes: Es sei nicht ersichtlich, warum sie vor einer einseitigen Gestaltungsmacht der Banken weniger geschützt werden müssten als Privatleute, so der Gerichtshof. Der BGH begründet seine Entscheidung vor allem mit dem Verweis auf den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrages, wonach die Zinszahlung die Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens darstellt. Darüber hinausgehende Gebühren würden den Kunden unangemessen benachteiligen. Auch mit den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs ließen sich die Klauseln nicht rechtfertigen, befand der Senat.
Von dem Grundsatzurteil profitieren nicht nur diejenigen, die erst künftig einen Kredit aufnehmen: Nach dem Urteil haben nunmehr auch Unternehmer und Selbständige einen Anspruch auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühren. Allerdings ist die Verjährungsfrist zu berücksichtigen: Da der Rückforderungsanspruch innerhalb von drei Jahren verjährt, können heute nur noch Gebühren zurückverlangt werden, die in Kreditverträgen ab dem Jahre 2014 verlangt wurden.